Landwirtschaftliches Praktikum
Eine Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen des Physikums ist nach der Tierärztlichen Approbationsverordnung (TAppV) § 23 (1) Punkt 3 die erfolgreiche Teilnahme an einer 70-stündigen Übung in 2 Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut der Universität.
Das Praktikum kann mit der Gesamtdauer von 2 Wochen auf dem Lehr- und Versuchsgut in Oberschleißheim absolviert werden. Die Einteilung erfolgt über den Lehrstuhl für Tierzucht und Allgemeine Landwirtschaftslehre und wird im Laufe des Sommersemesters (2. Fachsemester) über das Prüfungsamt bekannt gegeben.
Praktikum außerhalb der Universität:
Den Studierenden ist es gemäß § 23 (2) freigestellt, das Praktikum außerhalb der Universität abzuleisten.
Voraussetzungen dafür sind:
- Das Praktikum muss in einem anerkannten landwirtschaftlichen Lehrbetrieb (Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen), der eine Tierhaltung betreibt abgeleistet werden. Informationen über Ausbildungsbetriebe in der Landwirtschaft finden Sie auf dem "Bildungsserver Agrar".
- Die Dauer des Praktikums beträgt 4 Wochen. Eine Aufteilung auf zwei verschiedene Betriebe (2 x 2 Wochen) ist möglich. Dabei müssen beide Anteile nicht zeitlich zusammenhängend, jedoch im gleichen vorlesungsfreien Block absolviert werden.
- Das externe Praktikum kann bereits nach dem 1. Fachsemester absolviert werden. Das Praktikum auf dem Lehrgut in Oberschleißheim kann nur nach dem 2. oder 3. Semester absolviert werden.
- Ein bereits vor dem Studium durchgeführtes landwirtschaftliches Praktikum kann nicht anerkannt werden
Nachweis des Praktikums:
Studierende, die das Praktikum extern absolvieren, müssen sich dieses am Praktikumsende vom Lehrbetrieb bestätigen lassen. Das Formblatt muss im Prüfungsamt abgegeben werden. Außerdem muss eine Bescheinigung über die Anerkennung als landwirtschaftlicher Lehrbetrieb mit eingereicht werden.
Bei Studierenden, die das Praktikum in Oberschleißheim machen, erfolgt die Meldung der erfolgreichen Teilnahme direkt von den Kursleitern an das Prüfungsamt.
Landwirtschaftliche Ausbildung:
Eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung kann anerkannt werden.