Praktische Ausbildung im Bereich Lebensmittel/Fleisch/Öffentliches Veterinärwesen
Praktische Ausbildung gemäß §§52 und 58 TAppO oder §§55 und 61 TAppV
Praktische Ausbildung im Lebensmittelbereich
- Praktika im Ausland
Nur noch Praktika in Nicht-EU-Staaten bedürfen der Anerkennung durch das Prüfungsamt vor Antritt des Praktikums.
Bei der Ausbildung in einem Nicht-EU-Staat in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Betrieb eine EU-Zulassung besitzt und hauptamtliche, für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder Tierärzte vorhanden sind. - Ausnahmen nach §64 Nr. 10 TAppO im Hinblick auf den vorgegebenen Zeitraum
Ausnahmen sind nur für die Praktika nach §52 TAppO Abs. 1 und 2 möglich. - Antragsunterlagen
Für die Anerkennung einer praktischen Ausbildung in Nicht–EU-Staaten ist dem Antragsformular beizufügen ein Einladungsschreiben der Ausbildungsstätte mit kurzer Beschreibung des Praktikumplatzes (EU-Zulassung). Schreiben, die nicht in Deutsch oder Englisch verfaßt sind, ist eine deutsche Übersetzung beizulegen.
Anträge nach §64 Nr. 10 TAppO sind zu begründen.
Antragsformular (PDF, 206 kB) - Für das Absolvieren des Praktikums Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor dem Pathologie-/Lebensmittel-/AVO-Block ist KEINE Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich.
Weiterführende Informationen:
Informationsblatt (PDF, 15 kB) für Studierende mit ergänzenden Informationen der Universität München
Gemeinsame Hinweise der Tierärztlichen Ausbildungsstätten zu den Praktika (TAppV):