Tierärztliche Fakultät
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Aufgaben der Frauenbeauftragten

Aufgaben der Frauenbeauftragten

  • Beratung von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen
  • Teilnahme an Berufungsverfahren und Förderung geeigneter Kandidatinnen
  • Teilnahme an Berufungsverfahren im Rahmen der Chancengleichheit
  • Stimmrecht in den Fakultätsgremien
  • Nachwuchsförderung
  • Beratung zu Förderung und Stipendien
  • Mentoringprogramm

Die Hochschulen sind gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes dazu verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und diese als Leitprinzip zu berücksichtigen. Sie müssen auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken.

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 sind Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen zu bestellen, die u.a. auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende zu achten haben.

Auszug aus Artikel 22:
(3) 1 An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. 2 Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. 3 Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt. 4 Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. 5 Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelmäßig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen. 6 Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen. 7 Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. 8 Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

Quelle: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, siehe https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-22


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